VOB
Vergabe- und
Vertragsordnung für
Bauleistungen

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen herausgegebenes Klauselwerk. Es gliedert sich in drei Teile:

Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen bezieht sich in seiner Gesamtheit auf den Geschehensablauf bis zum endgültigen Abschluss des Bauvertrages. Die Vergaberegeln beziehen und beschränken sich grundsätzlich auf Bauvergaben öffentlicher Auftraggeber und gewähren grundsätzlich kein klagbares Recht.

Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Teil B behandelt die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten, somit deren Rechte und Pflichten nach Vertragsabschluss. Hierunter fallen alle Vorgänge, die bis zur vollständigen Erfüllung eintreten, d.h. bis der Auftragnehmer das geschuldete Werk ordnungsgemäß hergestellt hat, die Verjährungsfristen (Mängelansprüche) abgelaufen sind und der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung voll bezahlt hat. Die Einzelregelungen der VOB/B ergänzen die gesetzlichen Rahmenvorschriften des BGB, ersetzen es aber nicht.

Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Nach § 1 Abs. 1 VOB/B gelten als Bestandteil des Vertrags auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Dies bedeutet, dass Teil C der VOB (ATV) auch ohne besondere Erwähnung im Vertragstext stets mit zum VOB-Bauvertrag gehört.

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) werden nicht automatisch Bestandteil eines Bauvertrages, sondern gelten nur dann wenn die Parteien dies explizit vereinbaren. Grund hierfür ist, dass es sich bei der VOB/B weder um ein Gesetz noch um eine Rechtsverordnung, sondern „lediglich“ um Vertragsrecht handelt. Der Bundesgerichtshof klassifiziert die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass grundsätzlich zu prüfen ist, ob die VOB/B wirksam in den Bauvertrag einbezogen wurde. Bei auf dem Bausektor gewerblich tätigen Unternehmen und bei Verträgen zwischen einem Bauunternehmen und einem öffentlichen Auftraggeber, ist dies bereits zu bejahen, wenn in dem Vertragstext auf die Geltung der VOB/B hingewiesen wird. Bei einem Bauvertrag zwischen einem Bauunternehmer und einem mit der VOB/B nicht vertrautem Bauherrn, wird die VOB/B nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer den Bauherrn in die Lage versetzt sich Kenntnis von der VOB/B verschaffen zu können; ein bloßer Hinweis auf die VOB/B in dem Vertragstext reicht in diesem Fall nicht aus.

Nicht anwendbar ist die VOB/B auf Architekten- und Ingenieurleistungen, da es sich hierbei nicht um „Bauleistungen“ im Sinne der VOB handelt.

Die erste Fassung der „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ wurde im Jahre 1926 herausgegeben. In den Folgejahren wurde die VOB stetig überarbeitet und im Jahr 2000 in „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ umbenannt. Die Modifizierung des Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuld­rechts­modernisierungs­gesetz machte wesentliche Änderungen in der VOB erforderlich, die in der Fassung aus dem Jahr 2002 umgesetzt wurden.

Die derzeit gültige Fassung der VOB ist am 18.04.2016 in Kraft getreten.

Im Vergleich zu der bis zum 17.04.2016 gültigen Fassung (VOB/B 2012) enthält die VOB/B 2016 neben einigen redaktionellen Änderungen insbesondere Neuerungen bei den Mitteilungspflichten und den Kündigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Nachunternehmern (vgl. § 4 Abs. 8 Nr. 3 und § 8 Abs. 4 VOB/B 2016).